ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der IffMedic GmbH

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden weltweit. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen.

Sie gelten jedoch nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2  Unsere AGB gelten ausschließlich, auch dann, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nur dadurch an, dass wir Ihrer Geltung ausdrücklich zustimmen.

1.3 Unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen beruhen, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf diesen AGB, welche der Auftraggeber bzw. der Vertragspartner durch die Erteilung des Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der ersten Lieferung oder Leistung des Vertragsgegenstandes oder einer sonstigen Leistung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

1.4 Unsere AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen; über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

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1.4. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vor diesem Datum galten, verlieren mit Inkrafttreten der vorliegenden AGB ihre Gültigkeit.

  1. Vertragsschluss und -inhalt; Vertretung; Vorbehalt von Rechten; Vertraulichkeit

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von 10 Werktagen ab Eingang bei uns annehmen.

2.3 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Erklärung (z.B. Auftragsbestätigung oder Versand-/Abholbereitschaftszusage) zustande. Der Inhalt der schriftlichen Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrags. Zudem können wir die Angebotsannahme auch durch Versendung der bestellten Ware annehmen.

2.4 Zur Wahrung der Schriftform kommt im Sinne dieser AGB auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail in Frage.

2.5 Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AGB, die auch zu dem Vertrag gehören, gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und dem Kunden getroffenen Abreden vollständig wieder. Vor Abschluss des schriftlich abgeschlossenen Vertrages getroffene mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlich abgeschlossenen Vertrag vollständig ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.

2.6 Wir sind berechtigt, die Zusammensetzung, die Konstruktion, das Design und/oder das Aussehen des bestellten Vertragsgegenstandes insoweit abzuändern, als dies aus technischen oder medizinischen Gründen erforderlich ist, die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigt und für den Besteller zumutbar ist.

2.7 Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen und dem Kunden ausdrücklich als Ansprechpartner benannten anderen Angestellten – jeweils in vertretungsberechtigter Konstellation – sind unsere Angestellten nicht befugt, Verträge abzuschließen, individuelle schriftliche oder mündliche Abreden zu treffen oder sonstige Zusagen zu geben; etwaige derartige Äußerungen oder Entgegennahme von Äußerungen binden uns nicht und sind unbeachtlich.

2.8 An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kataloge, Gewichts- und Maßangaben, Berechnungen, Angebote, Preislisten, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Muster, sonstige physische und/oder elektronische Informationen und Unterlagen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.

Der Kunde darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die vorbezeichneten Unterlagen weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, verändern oder vervielfältigen. Sie sind ausschließlich für vertragliche Zwecke bestimmt und sind uns auf Anforderung unverzüglich vollständig zurückzugeben. Physische und elektronische Kopien sind zurückzugeben oder zu löschen, wenn sie nicht mehr in der laufenden Geschäftstätigkeit oder für gesetzliche Aufbewahrungspflichten benötigt werden.

2.9 Die in den von uns verteilten Katalogen, Flyern und anderen Informationsmaterialien  oder in unseren Angeboten gemachten Angaben – wie z.B. Beschreibungen, Zeichnungen oder Abbildungen – sind rechtlich keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen nur der Beschreibung des Materials und sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

  1. Fristen und Termine

3.1 Liefertermine und Termine für die Erbringung sonstiger Leistungen, die von uns in Aussicht gestellt sind, gelten immer nur annähernd. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde uns rechtzeitig alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungs-gemäß gezahlt hat.

Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

Absehbare Verzögerungen von Lieferfristen werden dem Kunden bei Nennung von einem neuen Termin schnellstmöglich mitgeteilt.

Geraten wir mit einem Liefer- oder Leistungstermin schuldhaft in Verzug, ist der Kunde erst nach dem Nichteinhalten einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.2 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung von Lieferungen oder Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder auf sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb unseres Einflussbereiches  liegenden und von uns nicht zu vertretenden sonstigen Ereignissen beruhen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art,  Lieferketten- und Transportstörungen, Krieg, Terrorismus, Vandalismus, Verzögerungen notwendiger behördlicher Genehmigungen, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Wetter, Feuer, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Rohstoffen oder Energie.

Ein solches sonstiges Ereignis stellt auch unsere unkorrekte oder verspätete Belieferung durch einen oder mehreren unserer Vorlieferanten dar, die wir jeweils nicht zu vertreten haben und im Zeitpunkt unseres Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungs-geschäft mit dem jeweiligen Vorlieferanten getroffen hatten.

Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet.

Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Unsere gesetzlichen Rechte bei einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit unserer Leistung oder der Nacherfüllung und wegen Annahme- und Leistungsverzugs des Kunden bleiben unberührt.

  1. Preise und Versandkosten

4.1 Alle Preise gelten in der Währung EURO.

4.2 Unsere genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.3 Bei unserer Rechnungstellung werden die am Tage der Auftragsannahme vereinbarten Preise und Bedingungen zugrunde gelegt.

4.4 Haben wir uns mit dem Kunden nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach unserem zuletzt schriftlich abgegebenen Angebot.

4.5 Bei Warenlieferungen sind wir zu einer angemessenen Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Verkaufspreises insoweit berechtigt, als der vereinbarte Liefertermin mehr als drei Monate nach Vertragsschluss liegt und nach dem Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand bei uns eintreten.

4.6 Veränderungen von vereinbarten Preisen können von uns mit einer Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat jederzeit vorgenommen werden. Auch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen laufenden, längerfristigen Bezugs- und Dienstverträgen sind wir berechtigt, unsere Preise jederzeit mit einmonatiger Vorankündigung zu verändern.

Der Kunde bzw. der Auftraggeber ist nach Erhalt der Mitteilung über die Preisveränderung jeweils mit einer Frist von einem Monat berechtigt, das betreffende Dauerschuldverhältnis zu kündigen, wenn zuvor keine einvernehmliche Preisvereinbarung erfolgt ist.

4.7 Bei Kundenaufträgen unter einem bestimmten Netto-Auftragswert wird von uns eine Frachtkostenpauschale, bei Trockeneislieferungen wird zusätzlich ein Trockeneiszuschlag berechnet. Bei speziellen Lieferterminwünschen können wir einen Expresszuschlag zusätzlich berechnen. Etwaig anfallende Zölle und Zollabfertigungsgebühren können von uns nach vorheriger schriftlicher Abstimmung ebenfalls dem Kunden belastet werden.

  1. Lieferungen

5.1 Alle Lieferungen an Kunden innerhalb von Deutschland, Österreich und den BENELUX-Ländern erfolgen, soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, versandkosten- und verpackungskostenfrei ab Lager Bielefeld. In bestimmten Fällen werden jedoch spezielle Zuschläge gemäß Punkt 4.7 berechnet.

5.2 Teillieferungen sind zulässig, wenn (a) dem Kunden dadurch kein Mehraufwand entsteht, (b) die Teilleistung für den Kunden verwendbar ist und (c) die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist. Jede Teillieferung kann dem Kunden separat sofort in Rechnung gestellt werden.

5.3 Der Leistungsort von Produktlieferungen von uns an den Kunden ist die vom Kunden benannte Lieferadresse.

5.4 Schulden wir Leistungen wie die Einrichtung oder Inbetriebnahme von Automaten oder technischen Geräten oder eine Ausbildung bzw. Training von Mitarbeitern des Kunden, ist der Leistungsort der Ort, an dem dies laut den vertraglichen Vereinbarungen zu geschehen hat.

5.5 Der Kunde ist zur Abnahme der Ware zum vereinbarten Liefertermin verpflichtet.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,

so sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des

Kunden angemessen einzulagern. Wir sind unbeschadet unserer sonstigen Rechte

zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Kunden gesetzte angemessene

Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht. Befindet sich der Kunde

in Annahmeverzug und läuft während dieses Zeitraums das Verfallsdatum für ein bestelltes Produkt ab, so sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu verlangen.

5.6 Eine Zurücknahme oder ein Umtausch von nicht mangelhaften Vertragsgegenständen

ist nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, zu deren Abschluss wir nicht verpflichtet sind.

Hinsichtlich unaufgefordert zurückgesandter mangelfreier Vertragsgegenstände behalten wir und das Recht vor, den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern; damit uns entstehende Kosten trägt der Kunde.

Die Rücknahme von Vertragsprodukten, die der Kühlung bedürfen, kommt nur bei dokumentarischem Nachweis einer nicht unterbrochenen Kühlkette in Betracht.

5.7 Ist der Besteller kein Wiederverkäufer, so ist er nicht zur Abtretung seiner Lieferansprüche aus dem Vertrag berechtigt.

5.8 Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und des Frachtführers und die Art der Verpackung vor, es sei denn, es sind mit dem Kunden Absprachen getroffen wurden.

5.9 Verpackungen werden von uns nicht direkt zurückgenommen. Für deren ordnungsgemäße Entsorgung ist der Kunde verantwortlich. Wir haben im Rahmen des Verpackungsgesetzes ein für die Entsorgung zugelassenes Unternehmen beauftragt, die Aufgabe der Entsorgung zu organisieren.

5.10 Lieferkosten und -bedingungen an Orte außerhalb der in Punkt 5.1 genannten Länder werden separat vereinbart. Im Übrigen gelten die vorliegenden AGB auch für diese Länder.

  1. Zahlungsbedingungen und -modalitäten

6.1 Alle sich aus den Verträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart.

6.2 Die Zahlungen des Kunden erfolgen ausschließlich mittels Banküberweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto. Bar-, Scheck- oder Wechsel-Zahlungen sind nicht möglich. Teilzahlungen sind nicht gestattet. Jeder Vertragspartner trägt seine eigenen Bankgebühren.

6.3 Alle Zahlungsfristen gelten ab Rechnungsdatum. Sofern nicht anders vereinbart sind die Rechnungen nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Vorherige schriftliche Skontovereinbarungen sind möglich.

6.4 Als Zahlungseingang der Banküberweisung gilt der Tag der Gutschrift auf dem von uns angegebenem Bankkonto.

6.5 Uns stehen bei einem Zahlungsverzug Verzugszinsen auf den Rechnungspreis in der maximalen jeweils gesetzlich zugelassenen Höhe sowie die gesetzliche Verzugspreis-pauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.

6.6 Im Verzugsfall haben wir das Recht, die sofortige Bezahlung sämtlicher noch offenen Rechnungen zu verlangen sowie weitere Warenlieferungen oder sonstige Leistungen erst nach Ausgleich aller bestehenden Forderungen vorzunehmen.

6.7 Zur Aufrechnung ist der Kunde bzw. Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.8 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde bzw. Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.9 Wird für uns nach Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bzw. des Auftraggebers erkennbar, welche unseren Leistungsanspruch erheblich gefährdet, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nach unserer Wahl nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

6.10 Wir sind berechtigt, Vorauszahlungen von einem Kunden bzw. Vertragspartner zu verlangen, wenn dieser in der Vergangenheit unberechtigterweise in Zahlungsverzug uns gegenüber geraten ist oder seine Kreditwürdigkeit in Frage steht.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die vorliegende Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden nur aus dem jeweilen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich unserer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gegebenenfalls bestehenden Saldoforderungen gegen den Kunden aus Kontokorrent (zusammen die „gesicherten Forderungen“).

7.2 Die von uns an den Kunden gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen von uns unser Eigentum. Diese Waren und die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Sachen, werden nachfolgend „Sicherheitswaren“ genannt.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Sicherheitswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten sorgfältig den Vorschriften entsprechend zu behandeln und zu lagern und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern sowie uns auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu erbringen. Sollten Inspektions-, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten notwendig werden, ist der Kunde verpflichtet, diese rechtzeitig auf seine Kosten durchzuführen.

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Sicherheitswaren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen.

7.5 Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Sicherheitswaren hat der Kunde uns umgehend unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten deutlich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Kunde. Der Kunde haftet uns auch dafür, wenn der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstatten kann.

7.6 Eine Veräußerung oder Verwendung der Sicherheitswaren ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gestattet.

7.7 Der Kunde tritt schon jetzt seine Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus einer Weiterveräußerung der Sicherheitswaren sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Sicherheitsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Versicherungsleistungen) einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherungshalber an uns ab.

Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns in seinem eigenen Namen einzuziehen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt.

Wir werden diese jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen  (a) solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, (b) solange es keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens über das Vermögen des Kunden gibt und (c) so lange keine mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 BGB) des Kunden vorliegt.

Wenn einer der vorbezeichneten Fälle eintritt sind wir berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass er (a) uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt,      (b) den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und (c) uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

Der Punkt 7.4 findet auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.

7.8 Wir sind verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die Sicherheitsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend um 10 % übersteigt.

7.9 Der Kunde wird uns jederzeit ohne besondere Aufforderung alle gewünschten Informationen über die Sicherheitsware oder über Ansprüche, die hiernach an uns abgetreten worden sind, schriftlich erteilen.

7.10 Wir haben das Recht, wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Sicherheitsware vom Kunden heraus zu verlangen und anderweitig zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden zu verwerten. In diesem Herausgabeverlangen liegt spätestens auch unsere Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme der Waren anfallenden Transport- und Transportversicherungskosten trägt der Kunde. Auch in einer etwaigen Pfändung der Sicherheitsware durch uns liegt eine Rücktrittserklärung.

Der Kunde hat uns im Fall unseres Herausgabeverlangens den Zugang zu den Sicherheitswaren zu ermöglichen.

7.11 Bei Lieferungen in Staaten mit anderen Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde alles ihm Zumutbare tun, um unverzüglich entsprechende

Sicherungsrechte für uns zu bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitzuwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

  1. Produktverwendung

8.1 Der Kunde ist aus medizinischen Gründen bei Eigenverwendung unserer diagnostischen Tests bzw. – Produkte und Nutzung von dazu von uns gelieferten Geräte oder Automaten verpflichtet, die Produkte und Geräte nur genau entsprechend den Gebrauchsanleitungen und dem Produktzweck entsprechend zu verwenden. Insbesondere sind Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

8.2 Aus medizinischen Gründen ist der Kunde verpflichtet, weder die gelieferten Vertragsgegenstände noch deren Gebrauchshinweise, Ausstattung oder Verpackung zu verändern. Er ist insbesondere verpflichtet, vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragsgegenstände und Gebrauchshinweise über Anwendungsgebiete, Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und Dosierungsanleitungen strengstens zu beachten und nicht zu verändern oder zu entfernen. Die Vertragsgegenstände dürfen nur in der unveränderten Originalverpackung und nicht in Teilmengen angeboten und/oder verkauft werden.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die ihn betreffenden Bestimmungen der In Vitro Diagnostic Directive 98/79/EG (IVDD) bzw. der EU-Verordnung für In-vitro-Diagnostika (EU) 2017/746 (IVDR) genau einzuhalten. Insbesondere muss die Produkt-Rückverfolgbarkeit möglich sein.

8.4 Verstößt der Kunde gegen die vorstehenden Bestimmungen, so stellt er uns im Innenverhältnis von eigenen Produkthaftungsansprüchen und von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

8.5 Werden wir aufgrund eines Produktfehlers bei den Vertragsgegenständen zu einem

Produktrückruf veranlasst, so ist der Kunde verpflichtet, auch wenn er Wiederverkäufer ist, uns zu unterstützen und alle ihm zumutbaren von uns oder von Behörden angeordneten Maßnahmen zu treffen. Wir werden dem Kunden, wenn wir den Produktfehler zu vertreten haben, in diesem Fall alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen erstatten.

  1. Gewährleistung für Mängel

9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich von Minder- und Falschlieferungen, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes oder Ergänzendes vereinbart wird.

9.2 Eine Gewährleistungspflicht trifft uns für Sachmängel bei eventuell vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte mit Ausnahme der Punkte 10.2, 10.3 und 10.4 nicht.

Zudem trifft uns auch keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder ändern lassen hat und eine Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten einer Nachbesserung zu tragen.

9.3 Unsere Produkte und Leistungen haben ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.4 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Aufbau durch den Kunden oder durch Dritte sowie durch die Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder durch natürliche Abnutzung entstanden sind, sofern die Schäden von uns nicht zu vertreten sind.

9.5 Es liegt allein in der Verantwortung des Kunden, die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen Prozesse und baulichen, technischen und organisatorischen Gegebenheiten zu planen und vorzunehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

9.6 Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Pflicht, gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel uns unverzüglich schriftlich zu melden. Es gelten hierbei §§377, 381 BGB und die Regelungen in diesem Absatz.

Unverzüglichkeit gemeldet ist eine Mangelanzeige, wenn sie uns innerhalb von zwei Werktagen nach Anlieferung der Ware oder – wenn der Mangel bei Wareneingang nicht erkennbar war (§377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb eines Werktags nach seiner Entdeckung erreicht. Nach Ablauf der Verfallzeit eines Produktes gilt eine Mängelanzeige des Kunden für dieses Produkt als nicht erfolgt.

Wir bestätigen dem Kunden den Eingang der Mangelmeldung bei uns spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach ihrem Empfang. Sollte der Kunde diese Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist erhalten, hat er die Pflicht, unverzüglich tätig zu werden, um den Eingang der Mangelmeldung bei uns bestätigt zu bekommen.

9.7 Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte ist der Kunde verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Vertragsgegenstand abzunehmen.

9.8 Bei jeder Mängelrüge steht uns das Recht zur umgehenden Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Gegenstandes zu. Der Kunde ist verpflichtet, uns dafür die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Eine Vernichtung des beanstandeten Gegenstands ist bis zur endgültigen Klärung und Abwicklung der Mängelrüge mit uns nicht gestattet. Nach vorheriger Abstimmung mit uns ist dem Kunden gestattet, den mangelbehafteten Gegenstand bei sich ohne Rücksendung an uns ordnungsgemäß zu vernichten.

9.9 Wir können vom Kunden verlangen, dass er uns auf unsere Kosten den beanstandeten Gegenstand innerhalb von 3 Werktagen zurückschickt. Der Kunde ist allerdings zur Rücksendung des beanstandeten Gegenstands ohne vorherige Abstimmung mit uns nicht befugt.

9.10 Ist die Sache mit Mängeln behaftet, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet: nach unserer Wahl dürfen wir gewährleistungspflichtige Mängel durch für den Kunden kostenlose (a) Nachbesserung oder (b) Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Vertragsgegenstandes beseitigen. Wir übernehmen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten, sofern nicht Punkt 9.16 Anwendung findet.

9.11 Von uns im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile von Geräten gehen in unser Eigentum über.

9.12 Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis oder die aktuell fällige Rate bezahlt, wobei der Kunde berechtigt ist, einen in Relation zum Mangel angemessenen Teil der fälligen Zahlung zurückzubehalten.

9.13 Der Kunde wird uns für eine Nachbesserung der Ware einen Zeitraum von mindestens 28 Werktagen nach Eingang der Rücklieferung bei uns einräumen, bei einer Ersatzlieferung einen Zeitraum von mindestens 21 Werktagen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, nach vorheriger unverzüglicher Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte auf unsere Kosten beseitigen zu lassen, wobei der Kunde verpflichtet ist, die Angemessenheit der dazu notwendigen Aufwendungen zu beachten.

9.14 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder haben wir die Nachbesserung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl (a) vom Kauf des mangelhaften Gegenstands im betreffenden Vertrag zurücktreten oder (b) den Kaufpreis angemessen mindern oder (c) einfachen Schadenersatz oder (d) Schadenersatz statt der Leistung oder (e ) den angemessenen Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.15 Wegen einer Pflichtverletzung durch uns, die nicht in einem Mangel der Ware liegt, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen.

Ein freies Kündigungsrecht des Kunden, insbesondere gemäß §§ 648 BGB, ist ausgeschlossen.

9.16 Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er uns zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.

9.17 Angaben in von uns dem Kunden bzw. Auftraggeber überlassenen Katalogen, Flyern, Preislisten und sonstigem Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, haften wir nicht für die darin getroffenen Aussagen und deren Auswirkungen auf die Handlungen des Kunden bzw. Auftraggebers.

  1. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadenersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.3 Im Fall einer bloß einfachen fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur

(a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

(b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist jedoch unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Die sich aus Punkt 10.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine schadensersatzbewehrte Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Zudem bleibt eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.

10.5 Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

10.6 Wir übernehmen keine Haftung für bei Service- und/oder Reparaturarbeiten

entstehende Datenverluste oder für Datenverluste, die bei Unterweisungen und Einarbeitung von Mitarbeitern des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen entstehen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde bzw. Auftraggeber trotz entsprechender Aufforderung von uns seiner vorhergehenden Mitwirkungspflicht zur Datensicherung nicht nachgekommen ist.

10.7 Die Punkte 10.2 und 10.3 finden auch Anwendung auf Schadenersatzansprüche, gleich

aus welchem Rechtsgrund, für die Haftung wegen unerlaubter Handlung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

10.8 Im Rahmen der Auftragsabwicklung mit uns und der Verwendung unserer Waren ist der Kunde bzw. Auftraggeber fortlaufend verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und zur Schadensminderung zu treffen.

  1. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung; dies gilt jedoch nicht für die in den Punkten 10.2, 10.3 und 10.4 bezeichneten Fälle. Für diese gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist.

11.2 Mit der Ablieferung in Punkt 11.1 ist die Aushändigung der Ware von der Transportperson beim Kunden an den Kunden gemeint bzw. bei einer Abholvereinbarung bei uns der Zugang unserer Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden.

Soweit eine Abnahme des Vertragsgegenstands vereinbart wurde, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.

  1. Änderungsvorbehalt, Schriftform

Wir behalten uns vor, diese AGB nach billigem Ermessen zu ändern. Der Auftraggeber bzw. der Kunde wird hierüber spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich informiert. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber bzw. der Kunde diesen nicht binnen eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung von uns schriftlich widerspricht.

  1. Datenschutz

Gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind alle uns übermittelten personenbezogenen Daten zeitlich unbegrenzt geschützt. Der Auftraggeber bzw. Kunde ist damit einverstanden, dass übermittelte Daten, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen, gespeichert und verarbeitet werden. Sowohl der Auftraggeber als auch wir verpflichten uns zur Einhaltung der jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen.

  1. Lieferrestriktionen

Ist der Auftraggeber bzw. Kunde ein Wiederverkäufer, ist dieser ebenso wie wir verpflichtet, die jeweils gültigen diversen Lieferrestriktionen strengstens zu beachten, wie z.B. länderspezifische Embargos, Terrorismus-Verordnungen, Anti-Folter-Verordnungen sowie außenwirtschaftsrechtliche Verbote und Beschränkungen nach der Dual-Use-Verordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz und der Außenwirtschaftsverordnung.

  1. Schriftform

Mündliche Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen.

Zur Wahrung der Schriftform kommt im Sinne dieser AGB auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail in Frage.

  1. Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

16.1 Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

16.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit unseren Geschäftsbeziehungen ist der Sitz der IffMedic GmbH. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

  1. Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit Bestimmungen in dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 1. November 2022